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Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Vespa Club Zürich» (nachfolgend VCZ genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch und konfessionell neutral.

2. Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss und die Wahrung der Interessen der Vespa- und Rollerfahrerenden im Allgemeinen, die Pflege und Förderung guter Freundschaften durch Veranstaltungen, Ausfahrten, Wettbewerbe und Besuche von Vespatreffen. Weiter steht auch die Pflege, Wartung und das allgemeine Interesse an den Fahrzeugen (Roller aus der Piaggio Palette) im Vordergrund. Der VCZ ist dem Dachverband Vespa Club Schweiz angeschlossen. Der VCZ ist grundsätzlich verpflichtet, seine Aktiv- und Ehrenmitglieder dem Vespa Club Schweiz zu melden und dessen Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

– Mitgliederbeiträge
– Gönnerbeiträge
– Erträge aus eigenen Veranstaltungen
– Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Supporter. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Rechnungsversand per E-Mail ist gültig. Die Mitgliederbeiträge werden umgehend nach der Generalversammlung durch das Ressort Finanzen in Rechnung gestellt und sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist vollständig zu bezahlen. Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist. Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote des Vereins nutzen. Supporter ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht. Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

– bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
– bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich. Für das angebrochene Geschäftsjahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann jederzeit unter Angaben von driftigen Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden. Zum Beispiel:

– Verletzung der Statuten
– Verstösse gegen die Ziele des Vereins
– Rassismus, sexuelle Nötigung
– Radikale und ehrenverletzende Hetze

Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid und teilt diesen dem Mitglied schriftlich mit. Das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Generalversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte. Bleibt ein Mitglied trotz einmaliger Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne weiteres ausgeschlossen werden. Mahnungsversand per E-Mail ist gültig.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung (GV)
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle

8. Die Generalversammlung (GV)

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im letzten Quartal statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Generalversammlung sind bis spätestens 10 Tage schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 60 Tage nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Genehmigung des Jahresbudgets
h) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
j) Änderung der Statuten
k) Entscheid über Ausschlussrekurse
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmungen erfolgen offen. Eine geheime Abstimmung kann von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, ab dem zweiten Wahlgang das relative Mehr. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Über die gefassten Beschlüsse ist mindestens ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand

Dem Vorstand liegt ein Pflichtenheft vor, in welchem die Tätigkeitsfelder der einzelnen Vorstandsmitglieder beschrieben sind. Dieses Pflichtenheft wird durch den Vorstand laufend aktualisiert und den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Personen, wovon mindestens die Ämter des Präsidium, der Finanzen und des Supports besetzt werden müssen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand vertritt den VCZ an den Delegiertenversammlungen des Dachverbandes. Er kann die Vertretung an Vereinsmitglieder übertragen. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen einsetzen. Er kann Mitglieder mit Aufgaben betrauen. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand verfügt über einen jährlich an der Generalversammlung festgelegen Vorstandskredit, welcher jeweils über das Budget genehmigt wird. Ämterkumulation ist mit Ausnahme des Präsidiums möglich. Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Die Vorstandssitzung kann physisch oder online abgehalten werden. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Über die gefassten Beschlüsse ist mindestens ein Beschlussprotokoll abzufassen. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann auf Beschluss der Generalversammlung eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

10. Die Revisionsstelle

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person sowie einen Ersatzrevisor, welche die Buchführung und die Jahresrechnung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Kontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

11. Zeichnungsberechtigung

Für finanzielle Angelegenheiten zeichnen das Präsidium und die Finanzen und je einzeln. Für Vereinbarungen und Verträge zeichnet das Präsidium mit einem Vorstandsmitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien. Allgemeine Korrespondenz und Infos zeichnen die zuständigen Vorstandsmitglieder mit Einzelunterschrift.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Datenschutz

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten. Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer, das Geburtsdatum sowie die E-Mail-Adresse, das Ein- und Austrittsdatum, die Art der Vereinszugehörigkeit und ggfs. weitere Daten, werden dem angeschlossenen Dachverband und ggfs. Vereinsmitgliedern, Socialmedia, im Newsletter sowie dem Mitteilungsblatt bekannt gegeben. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit einem Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder daran teilnehmen. Nehmen weniger als 3/4 aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt oder eine anerkannte, Gemeinnützige Organisation. Die Generalversammlung entscheidet abschliessend. Die Verteilung des Vereinsvermögen unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

15. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 26. Oktober 2024 angenommen und treten mit diesem Datum in Kraft. Sie ersetzen alle früheren vorhergehenden Versionen. (20. März 1952 | 17. November 1956 | 15. Dezember 1960 | 31. Januar 1998 | 31. Oktober 2015)

Zürich, den 26. Oktober 2024 / Das Präsidium / Die Finanzen

Hier gibt's die Statuten als PDF